Wer als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, unterliegt dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dies gilt, wenn der Wohnsitz mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland besteht. Dabei ist die Staatsangehörigkeit des Fahrerlaubnisinhabers unerheblich, entscheidend ist allein der Wohnsitz.
Die Anerkennung und Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse erfolgt unterschiedlich, je nach Herkunftsland:
- Fahrerlaubnisse aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat
Eine Umschreibung ist nur erforderlich, wenn die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abläuft.
- Fahrerlaubnisse aus Staaten gemäß Anlage 11 FeV („Listenstaaten“)
Eine Umschreibung ist in jedem Fall erforderlich. In einigen Fällen ist dies prüfungsfrei möglich, abhängig von den Regelungen der Anlage 11 der FeV.
- Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten („Drittstaaten“)
Hier ist ebenfalls eine Umschreibung notwendig. Im Gegensatz zu den Listenstaaten wird stets eine theoretische und praktische Prüfung verlangt. Eine Ausbildungspflicht entfällt jedoch. Für die praktische Prüfung ist die Begleitung durch einen Fahrlehrer verpflichtend, und der vorherige Besuch einer Fahrschule wird dringend empfohlen.
Fahren mit einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staat in Deutschland
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat dürfen mit dieser ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Deutschland noch bis zu sechs Monate im Inland fahren. Danach verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit, und ein in Deutschland ausgestellter Führerschein wird erforderlich.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis hängen vom Staat ab, in dem die ursprüngliche Fahrerlaubnis erworben wurde.
Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland, wenn:
- die Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist,
- es sich um einen Lernführerschein oder eine andere vorläufig ausgestellte Fahrerlaubnis handelt,
- das in Deutschland erforderliche Mindestalter für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse noch nicht erreicht wurde,
- die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde oder
- ein Fahrverbot in Deutschland besteht oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder verwahrt wurde.
Das Führen eines Fahrzeugs mit einer nicht anerkannten oder abgelaufenen ausländischen Fahrerlaubnis wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet.