Fahrerlaubnis­prüfung

Vertrauen Sie auf die Expertise des TÜV Saarland

Die Fahrerlaubnisprüfung ist eine hoheitliche Aufgabe, die der TÜV Saarland mit seinen amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern durchführt. Diese begleiten Fahrerlaubnisbewerber sowohl bei der theoretischen als auch bei der praktischen Prüfung auf ihrem Weg zum Führerschein.

Die Prüfstellen des TÜV Saarland stehen für Qualität und Kompetenz – ein zuverlässiger Partner in allen Fragen rund um die Fahrerlaubnis.

Voraussetzungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Deutschland

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen möchte, benötigt eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese wird für verschiedene Klassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.

Die Fahrerlaubnis ist ein zentraler Schritt zu mehr Mobilität, was sowohl die Lebensqualität als auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessert. Mit einem erweiterten Radius für die Arbeitssuche und neuen beruflichen Möglichkeiten wird der Führerschein auch zu einer integrativen Maßnahme für Menschen, die in Deutschland neu beginnen.

Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde

Die örtliche Fahrerlaubnisbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung ist für die Ausstellung, Umschreibung und alle weiteren Angelegenheiten rund um den Führerschein zuständig. Neben der Fahrerlaubniserteilung werden dort auch internationale Führerscheine ausgestellt. Dabei ist stets ein persönliches Erscheinen erforderlich, da Anfragen in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht telefonisch bearbeitet werden können. Die Regelungen zur Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse variieren und werden individuell geprüft.

Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie bei den zuständigen Behörden.

Die technischen Prüfstellen des TÜV Saarland unterliegen der Aufsichtsbehörde des Saarlandes. Gesetzlich vorgegebene Qualifikationen stellen sicher, dass die amtlich anerkannten Sachverständigen über fundiertes Fachwissen verfügen. Ein Studium im Bereich Maschinenbau, Kraftfahrzeugtechnik oder Elektrotechnik ist Voraussetzung, gefolgt von einer mehrmonatigen Ausbildung mit anschließender Prüfung vor der zuständigen Behörde.

Regelmäßige Fortbildungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten, dass die Sachverständigen ihre Aufgaben kompetent und unabhängig ausführen.

Vor der Beantragung einer Fahrerlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Anmeldung in einer Fahrschule
  • Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Sehtest bei einem Optiker oder Augenarzt
  • Ein biometrisches Passfoto

Zusätzliche Anforderungen bestehen für die Klassen C1, C, D1, D sowie die Anhängerklassen E:

  • Nachweis über körperliche und geistige Eignung (Anlage 5 FeV)
  • Gutachten über das Sehvermögen (Anlage 6 FeV, ersetzt den allgemeinen Sehtest)

Nach der Antragstellung und Anmeldung bei der Fahrschule folgt die theoretische und praktische Fahrausbildung. Nach erfolgreicher Ausbildung können die Fahrerlaubnisprüfungen abgelegt werden.

Für die Beantragung einer Fahrerlaubnis sind bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ein gültiges Personaldokument
  • Ein biometrisches Passbild
  • Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • Eine Sehtestbescheinigung von einem Augenarzt oder Optiker

Zusätzlich werden für die Klassen C1, C, D1, D und die zugehörigen Anhängerklassen folgende Gutachten benötigt:

  • Ein Gutachten zur körperlichen und geistigen Eignung gemäß Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Ein Gutachten über das Sehvermögen gemäß Anlage 6 Nummer 2 der FeV (dieses ersetzt die allgemeine Sehtestbescheinigung)

Nach der erfolgreichen Antragstellung und Anmeldung kann die theoretische sowie praktische Fahrschulausbildung absolviert werden. Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt die Teilnahme an den entsprechenden Fahrerlaubnisprüfungen.

Prinzipiell gilt für jeden Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene mindestens 185 Tage im Jahr im Inland lebt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz. Vorhandene ausländische Fahrerlaubnisse werden zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Deutschland unterscheidet drei Gruppen von Herkunftsländern der Fahrerlaubnisse:

  • Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat Hier ist eine Umschreibung nur bei Ablauf der Gültigkeit erforderlich.
  • Besitz einer Fahrerlaubnis aus Staaten gem. Anlage 11 FeV („Listenstaaten“). Hier ist eine Umschreibung in jedem Fall erforderlich. Der genaue Umfang der Anerkennung der Fahrerlaubnisse der gelisteten Staaten wird in der Anlage 11 der FeV geregelt. Fahrerlaubnisse (bestimmter Klassen) aus diesen Staaten können in Deutschland in einigen Fällen prüfungsfrei umgeschrieben werden.
  • Besitz einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten („Drittstaaten”). Hier ist eine Umschreibung in jedem Fall erforderlich. Im Unterschied zu den Staaten, welche in der Anlage 11 FeV gelistet sind, wird hier immer eine Theoretische und Praktische Prüfung verlangt. Im Gegensatz zum Ersterwerb einer Fahrerlaubnis sind die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von der Ausbildungspflicht befreit. Jedoch ist die Begleitung durch einen Fahrlehrer bei der Praktischen Prüfung verpflichtend; der vorherige Besuch einer Fahrschule ist dringend zu empfehlen.

Wer als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, unterliegt dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dies gilt, wenn der Wohnsitz mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland besteht. Dabei ist die Staatsangehörigkeit des Fahrerlaubnisinhabers unerheblich, entscheidend ist allein der Wohnsitz.

Die Anerkennung und Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse erfolgt unterschiedlich, je nach Herkunftsland:

  1. Fahrerlaubnisse aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat
    Eine Umschreibung ist nur erforderlich, wenn die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abläuft.
  2. Fahrerlaubnisse aus Staaten gemäß Anlage 11 FeV („Listenstaaten“)
    Eine Umschreibung ist in jedem Fall erforderlich. In einigen Fällen ist dies prüfungsfrei möglich, abhängig von den Regelungen der Anlage 11 der FeV.
  3. Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten („Drittstaaten“)
    Hier ist ebenfalls eine Umschreibung notwendig. Im Gegensatz zu den Listenstaaten wird stets eine theoretische und praktische Prüfung verlangt. Eine Ausbildungspflicht entfällt jedoch. Für die praktische Prüfung ist die Begleitung durch einen Fahrlehrer verpflichtend, und der vorherige Besuch einer Fahrschule wird dringend empfohlen.

Fahren mit einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staat in Deutschland

Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat dürfen mit dieser ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Deutschland noch bis zu sechs Monate im Inland fahren. Danach verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit, und ein in Deutschland ausgestellter Führerschein wird erforderlich.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis hängen vom Staat ab, in dem die ursprüngliche Fahrerlaubnis erworben wurde.

Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland, wenn:

  • die Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist,
  • es sich um einen Lernführerschein oder eine andere vorläufig ausgestellte Fahrerlaubnis handelt,
  • das in Deutschland erforderliche Mindestalter für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse noch nicht erreicht wurde,
  • die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde oder
  • ein Fahrverbot in Deutschland besteht oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder verwahrt wurde.

Das Führen eines Fahrzeugs mit einer nicht anerkannten oder abgelaufenen ausländischen Fahrerlaubnis wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet.

Paragraph Bezeichnung
§ 7 FeV Ordentlicher Wohnsitz im Inland
§ 10 FeV Mindestalter
§ 16 FeV Theoretische Prüfung
§ 17 FeV Praktische Prüfung
§ 28 FeV Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 29 FeV Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anlage 5 FeV Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der dazugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Anlage 6 FeV Anforderungen an das Sehvermögen
Anlage 11 FeV Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Krafträder Pkw + Anhänger Kfz + Anhänger Kfz Personenbef. + Anhänger Zug- & Arbeitsmaschinen
Klasse AM Klasse B Klasse C1 Klasse D1 Klasse L
Klasse A Klasse BE/96 Klasse C Klasse D Klasse T
Klasse A1 Klasse CE Klasse D1E
Klasse A2 Klasse C1E Klasse DE

Die vollständigen Beschreibungen der Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV), §6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen.

AGB TÜV Saarland automobil GmbH

Lob oder Kritik

Die Meinung der Kunden ist dem TÜV Saarland wichtig. Rückmeldungen zu einer durchgeführten Dienstleistung oder Lob können auf unterschiedlichen Wegen übermittelt werden. Dies gilt für Anliegen, die Rechnungen, Dienstleistungen, Prüfergebnisse oder das Verhalten von Mitarbeitenden betreffen.

Rückmeldungen können auf folgenden Wegen eingereicht werden:

  • per Email:       tsa@de.tuv.com
  • per Post:         TÜV Saarland automobil GmbH, Am TÜV 1, 66280 Sulzbach/Saar
  • per Telefon:    06897 5006 0

Der Eingang einer Beschwerde wird vom TÜV Saarland schriftlich bestätigt. Um Interessenkonflikte bei der Bearbeitung von Beschwerden oder Einsprüchen zu vermeiden, werden Entscheidungen ausschließlich von unabhängigem Personal getroffen.

Nach der Analyse und Bearbeitung eines Einspruchs oder einer Beschwerde erstellt die verantwortliche Stelle eine Stellungnahme. Diese enthält die Begründung der Entscheidung oder gegebenenfalls die Revision dieser. Weitere Maßnahmen werden situationsabhängig eingeleitet.

Nach Abschluss der Bearbeitung erhält der Kunde eine abschließende Antwort.

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